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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 77/99 |
§§: | EStG § 52 Abs 19 S 2 Nr 3, EStG § 15 a, AO 1977 § 180 Abs 1 Nr 2 a |
Schlagwörter | Verlustausgleich, Feststellung, Zuständigkeit, Zebra-Gesellschaft |
Rechtsfrage: | 1. Wer ist für die Feststellung der Einkünfte (Einkunftsart/Umqualifizierung) einer Zebra-Gesellschaft zuständig? 2. Ist eine Feststellung verrechenbarer Verluste für einen Beteiligten, der seinen Anteil an einer vermögensverwaltenden, nicht gewerblich geprägten PersGes. im Betriebsvermögen hält, wegen der Übergangsregelung gem. § 52 Abs 19 EStG zu § 15 a EStG nicht durchzuführen? - Zulassung durch BFH - |
Vorinstanz: | FG Berlin |
Vorinstanz/Datum: | 28.01.1998 |
Vorinstanz/AZ: | II 406/95 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 21.09.2000 |
Erledigungs-Az: | IV R 77/99 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 01 02 71 |