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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 8/05 |
§§: | AO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, AO 1977 § 171 Abs. 10, AO 1977 § 155 Abs. 2, AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 |
Schlagwörter | Verjährung, Negativer Feststellungsbescheid, Änderung, Rückwirkendes Ereignis |
Rechtsfrage: | Handelt es sich bei der Mitteilung des Finanzamts, dass eine gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften aufgrund Verjährungseintritts unterbleiben werde, um einen negativen Feststellungsbescheid mit der Folge, dass der Folgebescheid - in dem diese Einkünfte gemäß § 155 Abs. 2 AO 1977 bereits Ansatz gefunden haben - geändert werden kann? - Stellen der Eintritt der Feststellungsverjährung bzw. das Unterlassen der Feststellung vor Verjährungseintritt durch das Finanzamt ein rückwirkendes Ereignis dar, so dass alternativ eine Änderung des Folgebescheids nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO 1977 erfolgen kann? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Berlin |
Vorinstanz/Datum: | 09.12.2004 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 3241/02 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 35 59 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 16.10.2007 |
Erledigungs-Az: | VIII R 8/05 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |