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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 38/19 (BFH) |
§§: | GewStG § 8 Nr. 5, KStG § 8 b Abs. 1, KStG § 8 b Abs. 5, EStG § 11 Abs. 1, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 4, EStG § 5, KAGG § 39 Abs. 1, KAGG § 40 Abs. 2 |
Schlagwörter | Gewerbesteuer, Hinzurechnung, Dividende, Investmentfonds, Zufluss, Dividendenanspruch |
Rechtsfrage: | Transparenzprinzip des KAGG und Zuflusszeitpunkt bei Dividenden: Sind Dividendenausschüttungen von Investmentfonds bei bilanzierenden Steuerpflichtigen nach den allgemein geltenden Regelungen dann gewinnwirksam zu erfassen, wenn der Ausschüttungsanspruch zivilrechtlich entsteht? Führt das Transparenzprinzip nicht dazu, dass stattdessen darauf abzustellen ist, zu welchem Zeitpunkt der Investmentfonds die Dividenden bezogen hat? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 25.06.2019 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 1543/16 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 19 12 88 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 11.08.2021 |
Erledigungs-Az: | I R 38/19 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 22 01 92 |