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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-583/20 (EuGH)
§§: RL 2006/112/EG Art. 273, AEUV Art. 26 Abs. 2
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Sanktion, Geldbuße, Steuerhinterziehung, Warenverkehr, Kontrolle
Rechtsfrage: 1. Ist Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen, dass eine Sanktionsregelung, die es im Fall von Steuerpflichtigen, die als Risikosteuerpflichtige eingestuft sind, nicht gestattet, bei einem geringfügigen Verstoß gegen das Elektronikus Közúti Áruforgalom Ellenorzo Rendszer (EKAER) (System zur elektronischen Kontrolle des Warenverkehrs auf der Straße) eine Geldbuße zu verhängen, die weniger als 30 % von 40 % des Werts der beförderten Waren beträgt, oder die Geldbuße zu erlassen, die Grenzen der Befugnis überschreitet, die den Mitgliedstaaten durch diese Bestimmung eingeräumt wird? - 2. Ist Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen, dass eine Sanktion von diesem Umfang (in unverhältnismäßiger Weise) über das hinausgeht, was zur Erreichung des in diesem Artikel genannten Ziels, die Erhebung der Steuer sicherzustellen und Steuerhinterziehung zu vermeiden, erforderlich ist? - 3. Ist Art. 26 Abs. 2 AEUV dahin auszulegen, dass die für Risikosteuerpflichtige geltende Sanktionsregelung ein Hindernis für die Verwirklichung des Grundsatzes des freien Verkehrs von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital darstellt?
Vorinstanz: Kúria (Ungarn)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2021 Nr. C 28 S. 28
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 21.10.2021
Erledigungs-Az: Rs C-583/20