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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-489/20 (EuGH)
§§: RL 2008/118/EG Art. 2 Buchst. b, RL 2008/118/EG Art. 7 Abs. 1, RL 2006/112/EG Art. 2 Abs. 1, RL 2006/112/EG Art. 70, VO (EU) Nr. 952/2013 Art. 124 Abs. 1
Schlagwörter EG, EU, Zollschuld, Schmuggelware, Einfuhr
Rechtsfrage: 1. Ist Art. 124 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.10.2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union dahin auszulegen, dass eine Zollschuld erlischt, wenn in einer Situation wie der in der vorliegenden Rechtssache gegebenen Schmuggelware beschlagnahmt und anschließend eingezogen wurde, nachdem sie bereits unrechtmäßig in das Zollgebiet der Europäischen Union eingeführt (in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt) worden war? - 2. Sind, falls die erste Frage bejaht wird, Art. 2 Buchst. b und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16.12.2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG sowie Art. 2 Abs. 1 Buchst. d und Art. 70 der Richtlinie 2006/112/EG dahin auszulegen, dass die Verpflichtung zur Zahlung der Verbrauchsteuer und/oder Mehrwertsteuer nicht erlischt, wenn wie im vorliegenden Fall Schmuggelware beschlagnahmt und anschließend eingezogen wird, nachdem sie bereits unrechtmäßig in das Zollgebiet der Europäischen Union eingeführt (in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt) wurde, auch wenn die Zollschuld aus dem in Art. 124 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 952/2013 genannten Grund erloschen ist? - 2. Sind, falls die erste Frage bejaht wird, Art. 2 Buchst. b und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16.12.2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG sowie Art. 2 Abs. 1 Buchst. d und Art. 70 der Richtlinie 2006/112/EG dahin auszulegen, dass die Verpflichtung zur Zahlung der Verbrauchsteuer und/oder Mehrwertsteuer nicht erlischt, wenn wie im vorliegenden Fall Schmuggelware beschlagnahmt und anschließend eingezogen wird, nachdem sie bereits unrechtmäßig in das Zollgebiet der Europäischen Union eingeführt (in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt) wurde, auch wenn die Zollschuld aus dem in Art. 124 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 952/2013 genannten Grund erloschen ist?
Vorinstanz: Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Litauen)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2020 Nr. C 433 S. 34
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 07.04.2022
Erledigungs-Az: Rs C-489/20
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 22 05 98