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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 38/00 |
§§: | EStG § 15 Abs. 2, EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, FGO § 96 Abs. 1, FGO § 96 Abs. 2, FGO § 105 Abs. 2, FGO § 105 Abs. 5, FGO § 119 Nr. 6 |
Schlagwörter | Gewerblicher Grundstückshandel, Grundstückshandel, Gewerbebetrieb, Objekt, Drei-Objekt-Grenze, Mehrfamilienhaus, Veräußerungsabsicht |
Rechtsfrage: | Gewerblicher Grundstückshandel einer grundbesitzverwaltenden GbR aufgrund des Erwerbs eines bebauten Industriegeländes und des Verkaufs von mehreren Teilflächen innerhalb von fünf Jahren nach der Anschaffung: a) Anwendbarkeit der Drei-Objekt-Grenze, Berücksichtigung gescheiterter und deswegen rückabgewickelter Grundstücksverkäufe auf dem Industriegelände als Objekte im Sinne der Drei-Objekt-Grenze? b) Einbeziehung des Verkaufs von Mehrfamilienhäusern, die jeweils in einem Zeitraum von fünf bis 10 Jahren nach ihrer Anschaffung (wegen Unrentabilität) wieder veräußert wurden, in die Drei-Objekt-Grenze? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
Vorinstanz/Datum: | 10.07.2000 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 1398/97 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 01 69 14 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 18.07.2002 |
Erledigungs-Az: | VIII R 38/00 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unzulässig |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 03 06 60 |