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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-470/20 (EuGH)
§§: VO (EU) 2015/1589 Art. 1, AEUV Art. 108 Abs. 3
Schlagwörter EG, EU, staatliche Beihilfe, Umweltschutz, Energie
Rechtsfrage: 1. Sind die Unionsregeln über staatliche Beihilfen, u. a. das in Rn. 50 der Mitteilung der Kommission "Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020" vorgesehene Erfordernis des Anreizeffekts dahin auszulegen, dass eine Beihilferegelung mit diesen Regeln im Einklang steht, die es einem Erzeuger erneuerbarer Energie ermöglicht, die Auszahlung einer staatlichen Beihilfe zu beantragen, nachdem mit den Arbeiten für ein Vorhaben begonnen wurde, wenn eine innerstaatliche Vorschrift jedem Erzeuger, der die im Gesetz festgelegten Voraussetzungen erfüllt, einen Anspruch auf die Förderung gewährt und der zuständigen Behörde insoweit kein Ermessen einräumt? - 2. Ist der Anreizeffekt einer Beihilfe in jedem Fall ausgeschlossen, wenn die Investition, die Anlass für die Beihilfe ist, wegen der Änderung der Voraussetzungen einer Umweltgenehmigung getätigt wurde - auch dann, wenn der Antragsteller, wie im vorliegenden Fall, seine Tätigkeit wegen der strengeren Voraussetzungen für die Genehmigung wahrscheinlich beendet hätte, wenn er die staatliche Beihilfe nicht erhalten hätte? - 3. Handelt es sich - unter Berücksichtigung u. a. der Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs im Urteil Rs C-590/14 P (Rn. 49, 50) - in einem Fall, in dem die Kommission wie im vorliegenden Fall sowohl eine bestehende Beihilferegelung als auch geplante Änderungen durch einen Beihilfebeschluss für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt hat und der Staat u. a. angegeben hat, dass er die bestehende Beihilferegelung nur bis zu einem bestimmten Stichtag anwenden werde, um eine neue Beihilfe im Sinne von Art. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2015/1589, wenn die auf der Grundlage der geltenden Rechtsvorschriften bestehende Beihilferegelung über den von dem Staat angegebenen Stichtag hinaus weiter angewandt wird? - 4. Sind in dem Fall, dass die Kommission nachträglich beschlossen hat, keine Einwände gegen eine unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV angewandte Beihilferegelung zu erheben, Personen, die Anspruch auf eine Betriebsbeihilfe haben, berechtigt, die Zahlung der Beihilfe auch für die Zeit vor dem Beschluss der Kommission zu beantragen, vorausgesetzt, die innerstaatlichen Verfahrensvorschriften lassen dies zu? - 5. Hat ein Antragsteller, der im Rahmen einer Beihilferegelung eine Betriebsbeihilfe beantragt hat und der mit der Durchführung eines Vorhabens, das als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehene Voraussetzungen erfüllt, zu einem Zeitpunkt begonnen hat, zu dem die Beihilferegelung rechtmäßig angewandt wurde, den Antrag auf die staatliche Beihilfe jedoch zu einem Zeitpunkt gestellt hat, zu dem die Beihilferegelung ohne Unterrichtung der Kommission verlängert worden war, ungeachtet der Regelung in Art. 108 Abs. 3 AEUV einen Anspruch auf Beihilfe?
Vorinstanz: Riigikohus (Estland)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2020 Nr. C 433 S. 31
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 15.12.2022
Erledigungs-Az: Rs C-470/20
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 23 01 25