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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 42/19 (BFH) |
§§: | EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 9, KStG § 27 Abs. 1, KStG § 27 Abs. 2, KStG § 27 Abs. 7 |
Schlagwörter | Stiftung, Gewinnausschüttung, Einlagekonto |
Rechtsfrage: | Steuerliches Einlagekonto bei rechtsfähigen Stiftungen - Erbringt eine rechtsfähige Stiftung Gewinnausschüttungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1, 9 EStG wirtschaftlich vergleichbare Leistungen an ihre Destinatäre, ist dann auch für sie ein steuerliches Einlagekonto - unter Berücksichtigung der jeweiligen Zu- und Abgänge - zu führen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
Vorinstanz/Datum: | 31.07.2019 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 1505/15 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 19 14 41 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 17.05.2023 |
Erledigungs-Az: | I R 42/19 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils - Abweisung der Klage |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 23 16 35 |