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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs T-455/05 (EuG)
§§: EG Art. 87, EG Art. 5 Abs. 3
Schlagwörter EG, EU, Finnland, Gesellschafterdarlehen, Beihilfe, Subvention, Verhältnismäßigkeit
Rechtsfrage: Gewährung einer Beihilfe im Rahmen einer zweiteiligen Regelung, der zufolge einerseits Componenta ihren Kapitalanteil (50 %) an der Grundstücksinvestmentgesellschaft Karkkilan Keskustakiinteistöt Oy an die Stadt Karkkila verkaufte, die ihrerseits schon früher 50 % des Kapitals dieser Gesellschaft hielt, und andererseits die genannte Grundstücksinvestmentgesellschaft Componenta das Gesellschafterdarlehen zurückzahlte, das Letztere in sie eingebracht hatte; gleichzeitig brachte die Stadt Karkkila ein neues Ergänzungsdarlehen in gleicher Höhe in die Gesellschaft ein: Ist die Entscheidung K(2005)3871 endg. der Kommission vom 20.10.2005 über die staatliche Beihilfe, die die Republik Finnland Componenta als Investitionsbeihilfe gewährt hat, nichtig?
Vorinstanz: Unternehmen ./. Kommission
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2006 Nr. C 48 S. 42
Erledigendes Gericht: EuG
Erledigungs-Datum: 18.12.2008
Erledigungs-Az: Rs T-455/05