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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 7/20 (BFH) |
§§: | EStG § 22 Nr. 1 a, EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 9 Abs. 1 Satz 2, EStG § 12 Nr. 2, EStG § 10 Abs. 1 a Nr. 1 |
Schlagwörter | Unterhalt, Sonstige Einkünfte, Ehescheidung, Prozesskosten, Werbungskosten, Lebensführung, Realsplitting, Wirtschaftlicher Zusammenhang |
Rechtsfrage: | Sind die zur Geltendmachung des Anspruches auf Zahlung nachehelichen Unterhalts gegen den geschiedenen Ehegatten aufgewendeten anteiligen Prozessführungskosten als Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG bei den vereinnahmten steuerpflichtigen Einnahmen aus den Unterhaltszahlungen i.S. des § 22 Nr. 1 a EStG zu berücksichtigen, obwohl im Zeitpunkt der Verursachung der Prozessführungskosten noch nicht absehbar ist, in welchem Umfang es zu steuerpflichtigen Einkünften kommen wird, da allein der vom Unterhaltsgeber mit Zustimmung des Leistungsempfängers gestellte Antrag den Rechtscharakter des - zuvor steuerlich unbeachtlichen - Aufwands beim Geber ändert und gleichzeitig die Steuerpflicht beim Empfänger bewirkt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 03.12.2019 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 494/18 E |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 19 20 18 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 18.10.2023 |
Erledigungs-Az: | X R 7/20 |
Erledigungs-Vermerk: | Historisches Az: VI R 1/20 -- Revision begründet - Zurückverweisung an das FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 24 03 52 |