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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-787/19 (EuGH)
§§: RL 2006/112/EG Art. 73, RL 2006/112/EG Art. 306 bis 310
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Reiseleistung, Reisebüro
Rechtsfrage: Klage der Europäische Kommission gegen die Republik Österreich: Die Klägerin beantragt, wie folgt zu entscheiden: - Die Republik Österreich hat gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 73 sowie den Art. 306 bis 310 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem verstoßen, indem sie Reiseleistungen, die gegenüber Steuerpflichtigen erbracht werden, die sie für ihr Unternehmen nutzen, von der Mehrwertsteuerregelung für Reisebüros ausschließt und indem sie Reisebüros, soweit diese Sonderregelung auf sie anwendbar ist, gestattet, die Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage pauschal für Gruppen von Leistungen und für die gesamten innerhalb eines Besteuerungszeitraums erbrachten Leistungen zu ermitteln. - Die Republik Österreich trägt die Kosten des Verfahrens.
Vorinstanz: Kommission ./. Österreich
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2019 Nr. C 413 S. 36
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 27.01.2021
Erledigungs-Az: Rs C-787/19
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 21 01 42