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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs T-611/20 (EuG)
§§: DVO (EU) 2020/1215
Schlagwörter EG, EU, Zoll, Antidumping, Einfuhr, Aluminium, China, Nichtigkeit
Rechtsfrage: Klage eines Unternehmens gegen die Europäische Kommission: Die Klägerin beantragt, - die DVO (EU) 2020/1215 der Kommission vom 21.8.2020 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Aluminiumstrangpresserzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China für nichtig zu erklären; - prozessleitende Maßnahmen anzuordnen und der Kommission aufzugeben, ihre internen Unterlagen und Analysen betreffend die Vorarbeiten der angefochtenen Verordnung sowie die relevante zollamtliche Erfassung der Einfuhren vorzulegen; - der Beklagten die Kosten der Klägerin im vorliegenden Verfahren aufzuerlegen.
Vorinstanz: Unternehmen ./. Kommission
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2020 Nr. C 414 S. 43
Erledigendes Gericht: EuG
Erledigungs-Datum: 28.09.2021
Erledigungs-Az: Rs T-611/20