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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 78/00
§§: EStG § 32 Abs. 4 S 2, EStG § 22 Nr 1
Schlagwörter Kindergeld, Einkünfte und Bezüge, Stipendium, Wiederkehrende Bezüge
Rechtsfrage: Qualifizierung des von einer inländischen Aktiengesellschaft gewährten Stipendiums als sonstige Einkünfte (wiederkehrende Bezüge) oder als Bezüge zur Entscheidung der Frage, ob im Rahmen der Berufsausbildung Reisekosten, Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und das Schulgeld unbegrenzt als Werbungskosten oder nur bis zur Höhe der Kostenpauschale von 360 DM abziehbar sind. - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: Thüringer FG
Vorinstanz/Datum: 15.03.2000
Vorinstanz/AZ: III 54/99
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 01 71 43
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 25.07.2001
Erledigungs-Az: VI R 78/00 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 01 81 33