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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 3/20 (BFH)
§§: ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2
Schlagwörter Erbschaftsteuer, Nacherbe, Vorerbe, Pauschbetrag, Kostenpauschale
Rechtsfrage: Inwieweit ist der Pauschbetrag nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG (sog. Erbfallkostenpauschale) im Fall der Nacherbschaft zu gewähren, wenn ausschließlich Nacherbschaftsvermögen erworben wird, dem Erwerber jedoch auch Kosten i.S. des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG der Vorerbschaft entstanden sind? Stehen der Inanspruchnahme des Pauschbetrags die tatsächlich entstandenen nachgewiesenen Kosten entgegen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 24.10.2019
Vorinstanz/AZ: 3 K 3549/17 Erb
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 19 20 89
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 01.02.2023
Erledigungs-Az: II R 3/20
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 23 06 94