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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 9/18 (BFH)
§§: EStG § 50 a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, EStG § 50 a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, EStG § 50 a Abs. 4 Satz 2, EStG § 50 a Abs. 4 Satz 4, EStG § 50 a Abs. 4 Satz 5, EStG § 50 a Abs. 5, EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d, EStG § 49 Abs. 1 Nr. 3, EStG § 50 d Abs. 1 Satz 1, EStG § 1 Abs. 4
Schlagwörter Steuerabzug, Haftung, Gewinnerzielungsabsicht, Künstler, Ausland
Rechtsfrage: Haftungsbescheid gegen ausländischen Vergütungsschuldner wegen mangelnden Steuerabzugs für künstlerische Darbietungen nach § 50 a EStG - 1. Trifft den Vergütungsschuldner keine Einbehaltungs- und Abführungspflicht nach § 50 a Abs. 4, 5 EStG a.F. (jetzt § 50 a Abs. 1, 5 EStG), wenn die Zahlungen beim Empfänger nicht im Zusammenhang mit steuerlich relevanten Einkünften stehen, weil die Leistungen nicht mit Gewinnerzielungsabsicht erbracht worden sind? Ist bei professionell auftretenden Theater- und Musikgruppen auch dann von einer Gewinnerzielungsabsicht auszugehen, wenn sie in ihrem Heimatland staatliche Subventionen oder Fördermittel in Anspruch nehmen? - 2. Besteht die Steuerabzugsverpflichtung nach § 50 a Abs. 5 Satz 2 EStG auch für Vergütungsschuldner ohne Betriebsstätte oder vergleichbare Einrichtung im Inland? Stellt die an eine Betätigung im Inland anknüpfende beschränkte Steuerpflicht des Vergütungsgläubigers den für die Verpflichtung zum Steuerabzug erforderlichen Inlandsbezug her (Anschluss an BFH-Urteil vom 22.8.2007 I R 46/02, BFHE 218 S. 385, BStBl 2008 II S. 190)? - 3. Stehen die Regelungen des DBA mit dem Staat, in dem der ausländische Vergütungsschuldner seinen Sitz hat, seiner Inanspruchnahme als Haftungsschuldner für nicht vorgenommenen Steuerabzug entgegen? - 4. Ist die Verpflichtung zum Steuerabzug nach § 50 a Abs. 4 und 5 EStG auch nach Inkrafttreten der EG-Beitreibungsrichtlinie unionsrechtskonform? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 29.01.2018
Vorinstanz/AZ: 7 K 50/16
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 18 04 44
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 25.10.2023
Erledigungs-Az: I R 9/18 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 24 04 81