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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs T-755/19 (EuG)
§§: AEUV Art. 107 Abs. 1, AEUV Art. 49, RL (EU) 2016/1164, VO (EU) 2015/1589
Schlagwörter EG, EU, staatliche Beihilfe, Nichtigkeit, Steuerbefreiung, Konzern, Finanzierung, beherrschte ausländische Unternehmen, Vereinigtes Königreich, Körperschaftsteuer, Niederlassungsfreiheit, Rückforderung
Rechtsfrage: Klage eines Unternehmens gegen die Europäische Kommission: Die Klägerin beantragt, - den Beschluss (EU) 2019/1352 der Kommission vom 2.4.2019 über die staatliche Beihilfe SA.44896 des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit konzerninternen Finanzierungen für beherrschte ausländische Unternehmen (CFC) für nichtig zu erklären, soweit mit diesem festgestellt wird, dass die angebliche Beihilfemaßnahme eine Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt und deren Rückforderung samt Zinsen u.a. von der Klägerin anordnet wird; - hilfsweise Art. 2, 3 und 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit mit diesem die Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe mit Zinsen u.a. von der Klägerin angeordnet wird; - der Kommission ihre eigenen Kosten sowie die der Klägerin im Zusammenhang mit diesen Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.
Vorinstanz: Unternehmen ./. Kommission
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2020 Nr. C 27 S. 54
Erledigendes Gericht: EuG
Erledigungs-Datum: 06.03.2025
Erledigungs-Az: Rs T-755/19