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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 72/06
§§: EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3
Schlagwörter Kindergeld, Behinderung, Lebensunterhalt, Kausalität
Rechtsfrage: Reicht es aus, dass die Behinderung (50 % Grad der Behinderung wegen seelischer Verhaltensstörung - Borderline Syndrom) jedenfalls mitursächlich dafür ist, dass das Kind außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten, oder ist nach dem Wortlaut des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG ("wegen") ein einfacher Kausalzusammenhang notwendig? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: Sächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 26.06.2006
Vorinstanz/AZ: 1 K 1565/04 (Kg)
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 06 33 14
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 28.05.2009
Erledigungs-Az: III R 72/06 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 09 36 21