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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 46/03
§§: ErbStG § 5 Abs. 1, ErbStG § 37 Abs. 10, BGB § 1374 Abs. 1
Schlagwörter Erbschaftsteuer, Güterstand, Wechsel, Zugewinngemeinschaft, Anfangsvermögen, Zugewinnausgleich
Rechtsfrage: Durch die Neuregelung des § 5 Abs. 1 ErbStG i.d.F. des StMBG ist die rückwirkende Vereinbarung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft erbschaftsteuerrechtlich nicht mehr zu beachten. Danach berechnet sich nun die nach § 3 ErbStG steuerfreie Ausgleichsforderung nicht mehr nach dem Anfangsvermögen der Eheleute zum vereinbarten rückwirkenden Beginn des Güterstands, sondern nach dem Vermögen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrags. Liegt hierin eine unzulässige Rückwirkung des Gesetzes, da das Gesetz gemäß § 37 Abs. 10 ErbStG auf Steuerfälle ab dem 31.12.1993 anzuwenden ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 26.06.2003
Vorinstanz/AZ: 3 K 6535/00 Erb
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 03 47 93
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 13.04.2005
Erledigungs-Az: II R 46/03 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 05 40 67