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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 37/19 (BFH)
§§: KStG § 17 Abs. 1 Satz 1, KStG § 14 Abs. 1 Nr. 3, HGB § 277 Abs. 3 Satz 2, HGB § 266 Abs. 2, AktG § 302
Schlagwörter Organschaft, Ergebnisabführungsvertrag, Tatsächliche Durchführung, Verlustübernahme, Bilanz
Rechtsfrage: Tatsächliche Durchführung eines Ergebnisabführungsvertrags: Wird der zwischen einer Organgesellschaft und einer Organträgerin geschlossene Ergebnisabführungsvertrag nicht i.S. von § 17 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, § 14 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 KStG tatsächlich durchgeführt, wenn die Organgesellschaft den ihr gegenüber der Organträgerin zustehenden Anspruch auf Verlustübernahme in ihrer Bilanz nicht ausweist? Gilt dies auch dann, wenn die Organträgerin der Organgesellschaft den Verlustbetrag tatsächlich erstattet? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG
Vorinstanz/Datum: 06.06.2019
Vorinstanz/AZ: 1 K 113/17
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 19 14 33
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 02.11.2022
Erledigungs-Az: I R 37/19
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 23 02 30