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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs T-143/20 (EuG)
§§: DVO (EU) 2019/2092, VO (EU) 2016/1037 Art. 3, VO (EU) 2016/1037 Art. 7, VO (EU) 2016/1037 Art. 8
Schlagwörter EG, EU, Biodiesel, Indonesien, Einfuhr, Ausgleichszoll, Nichtigkeit
Rechtsfrage: Klage mehrerer Unternehmen gegen die Europäische Kommission: Die Klägerinnen beantragen, - die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2092 der Kommission vom 28.11.2019 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Indonesien für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerinnen betrifft; - die Kommission zur Tragung der Kosten der Klägerinnen zu verurteilen.
Vorinstanz: Unternehmen ./. Kommission
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2020 Nr. C 129 S. 27
Erledigendes Gericht: EuG
Erledigungs-Datum: 14.12.2022
Erledigungs-Az: Rs T-143/20