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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 11/19 (BFH) |
§§: | AStG § 7 Abs. 6, AStG § 7 Abs. 6 a, AStG § 8 Abs. 1, EStG § 20 |
Schlagwörter | Hinzurechnungsbesteuerung, Außensteuerrecht, Kapitalanlage |
Rechtsfrage: | 1. Hinzurechnungsbesteuerung nach dem AStG: Ist die schweizerische AG, an der die Klägerin zu 30% beteiligt ist, eine sog. Zwischengesellschaft für Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter i.S. des § 7 Abs. 6 a AStG? Fällt der unmittelbare und voll fremdfinanzierte Erwerb von sog. Erlösbeteiligungen durch die Auslandsgesellschaft unter den Begriff "Kapitalanlagecharakter"? - 2. EuGH-Vorlage zur Vorabentscheidung mit Beschluss vom 12.10.2016 I R 80/14 (Az. des EuGH: Rs C-135/17). - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 21.10.2014 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 2550/12 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 17 05 67 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 22.05.2019 |
Erledigungs-Az: | I R 11/19 |
Erledigungs-Vermerk: | Historisches Az: I R 80/14 -- Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 19 15 64 |