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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 21/02
§§: BewG § 145 Abs. 3, BewG § 146 Abs. 6, BewG § 138 Abs. 1 Satz 2, BewG § 146 Abs. 7
Schlagwörter Bedarfsbewertung, Bebautes Grundstück, Übergröße, Bodenrichtwert, Mindestwert, Bewertungsabschlag
Rechtsfrage: Bedarfsbewertung eines mit einem Wohnhaus bebauten übergroßen Grundstücks: Ist der Mindestwert gemäß § 146 Abs. 6 BewG stets der Wert, der sich aus der Grundstücksfläche (5790 qm) und den um 20 v.H. ermäßigten Bodenrichtwerten ergibt. Kann beim Mindestwert ein Abschlag wegen Übergröße vorgenommen werden? Kann das FG eigene Überlegungen zur Wertberechnung anstellen und daraus folgern, dass ein höherer Mindestwert als der im Ertragswertverfahren festzustellende Wert des Grundstücks nicht existent sei oder hätte das FGs zur Wertermittlung ein Sachverständigengutachten einholen müssen? Zudem könne der Steuerpflichtige einen geringeren als den festgestellten Grundstückswert gemäß § 145 Abs. 3 bzw. § 146 Abs. 7 BewG (Öffnungsklausel) auch nachweisen. - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 19.03.2002
Vorinstanz/AZ: 1 K 491/98
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 02 99 84
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 11.05.2005
Erledigungs-Az: II R 21/02
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 05 39 61