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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 32/21 (BFH)
§§: UmwStG § 2 Abs. 4, KStG § 8 Abs. 1, EStG § 10 d Abs. 1 Satz 1
Schlagwörter körperschaftsteuerlicher Verlustrücktrag, Verschmelzung, Verlustverrechnungsverbot
Rechtsfrage: Reichweite des Verlustausgleichs- bzw. -verrechnungsverbots nach § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG bei Verschmelzung einer Gewinn- und Verlustgesellschaft: Greift das Verlustausgleichs- bzw. -verrechnungsverbot des § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG ein, wenn ein verschmolzener Rechtsträger einen körperschaftsteuerlichen Verlustrücktrag von ausschließlich im Folgejahr der Verschmelzung entstandenen Verlusten zurück in das Jahr der Verschmelzung begehrt, oder hat der Verlustrücktrag nach den allgemeinen Regeln des § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 10 d Abs. 1 Satz 1 EStG zu erfolgen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Hamburg
Vorinstanz/Datum: 05.08.2021
Vorinstanz/AZ: 1 K 244/19
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 21 17 13
Erledigungs-Vermerk: Historisches AZ: I R 36/21