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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 54/19 (BFH) |
§§: | AStG § 1 Abs. 1 Satz 3, AStG § 1 Abs. 1 Satz 4, AStG § 1 Abs. 2 Nr. 2, AStG § 1 Abs. 3 Satz 5, KStG § 8 Abs. 3 Satz 2, DBA-Jugoslawien Art. 10, AO § 162 Abs. 1 |
Schlagwörter | Außensteuerrecht, Verdeckte Gewinnausschüttung, Hinzurechnung, Fremdvergleich, Schwestergesellschaft |
Rechtsfrage: | Verlagerung einer Routinefunktion auf ausländische Schwestergesellschaft: 1. Wird eine Routinefunktion auf eine ausländische Schwestergesellschaft übertragen (hier: Lieferung von Material und Rückkauf des bearbeiteten Materials), ist dann dieser Vorgang nicht einzeln, sondern zusammengefasst zu betrachten? - 2. Ist zum Zeitpunkt des Rückkaufs der Fremdvergleich vorzunehmen, wobei in Ermangelung uneingeschränkt oder eingeschränkt vergleichbarer Fremdvergleichswerte der hypothetische Fremdvergleich gemäß § 1 Abs. Satz 5 AStG anzuwenden ist? - 3. Liegen sowohl die Voraussetzungen einer vGA gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG als auch diejenigen einer Hinzurechnung gemäß § 1 AStG vor, ist dann die für den Steuerpflichtigen ungünstigere Regelung anzuwenden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 26.11.2019 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 1918/16 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 19 20 84 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 09.08.2023 |
Erledigungs-Az: | I R 54/19 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an das FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 23 20 25 |