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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 60/00 |
§§: | AO 1977 § 189, AO 1977 § 122 Abs. 2, AO 1977 § 125, AO 1977 § 171 Abs. 3, GewStG § 2 Abs. 2, GewStG § 28 |
Schlagwörter | Zerlegung, Änderung, Verjährung, Organschaft, Betriebsstätte |
Rechtsfrage: | 1. Änderung eines Zerlegungsbescheids: Zulässigkeit des Änderungsantrags; keine Festsetzungsverjährung - Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO 1977; unwirksame Bekanntgabe - Nichtigkeit; Wiedereinsetzung für Fristversäumnis nach § 189 Satz 3 AO 1977? - 2. Ist der Steuermessbetrag der Stadt X allein zuzuteilen, weil nur dort eine Betriebsstätte unterhalten wurde. Liegt mangels wirtschaftlicher Eingliederung mehrerer abhängiger Kapitalgesellschaften keine gewerbesteuerliche Organschaft (geschäftsleitende Holding), sondern nur eine Vermögensverwaltung und Vermietung vor? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 14.08.2000 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 3886/98 Zerl |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2001 S. 6 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 61 58 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 04.12.2002 |
Erledigungs-Az: | X R 60/00 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Zurücknahme der Revision |