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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 9/20 (BFH)
§§: BewG § 151 Abs. 1 Satz 2, BewG § 151 Abs. 1 Satz 1, BewG § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, BewG § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2
Schlagwörter Erbschaftsteuer, Feststellung, Bindung, Gewerblich geprägte Personengesellschaft, Stiftung
Rechtsfrage: Ist das um Feststellung ersuchte Finanzamt nach § 151 Abs. 1 Satz 2 BewG berechtigt, eine Feststellung nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG vorzunehmen, obwohl das für die Festsetzung der Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt eine Feststellung nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG für Betriebsvermögen angefordert hat? Handelt es sich bei einer KG, deren Komplementärin eine rechtsfähige Stiftung ist, um eine gewerblich geprägte Personengesellschaft i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG, weshalb die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach § 151 Abs. 1 Satz 2 BewG hätte erfolgen müssen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 27.02.2020
Vorinstanz/AZ: 3 K 3593/16 F
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 20 05 60
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 27.04.2022
Erledigungs-Az: II R 9/20
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 22 11 51