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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 42/06 |
§§: | AO 1977 § 182, AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 |
Schlagwörter | Feststellungsbescheid, Änderung, Bindungswirkung, Grundlagenbescheid |
Rechtsfrage: | Erwächst eine in einer einheitlichen und gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen getroffene Feststellung (hier: "Verteilungsschlüssel" über die Verteilung eines der Gesellschaft zugerechneten Organeinkommens auf die Feststellungsbeteiligten) in Teilbestandskraft, wenn dieser Bescheid auf einen Einspruch hin geändert wird und der ändernde Bescheid im entsprechenden Formular ("Anlage ESt 3 BM (85)") eine Verteilung des Organeinkommens auf die Feststellungsbeteiligten nicht vornimmt? - Kann die Änderung eines Folgebescheids auch dann auf § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 gestützt werden, wenn der maßgebliche Grundlagenbescheid eine insoweit verfahrensrechtlich gebotene ausdrückliche Regelung (Besteuerungsgrundlage) nicht enthält? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 26.08.2004 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 7970/00 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 07 05 18 |
Erledigungs-Vermerk: | abgegeben an IV. Senat - neues Aktenzeichen: IV R 92/06 - abgegeben an IX. Senat - neues Aktenzeichen: IX R 82/06 -Zurücknahme der Revision |