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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IX R 92/07 (BFH)
§§: EStG § 10 d Abs. 3, AO § 181 Abs. 5, FGO § 119 Nr. 1, FGO § 119 Nr. 6
Schlagwörter Verlustvortrag, Verlustfeststellung, Verlustabzug, Gesetzlicher Richter
Rechtsfrage: Verlustfeststellung bei Vorliegen eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids: 1. Kann auf einen Antrag im Jahr 2002 hin ein Verlust gemäß § 17 EStG aus Bürgschaftsübernahmen nachträglich auf den 31.12.1994 festgestellt werden, obwohl der Einkommensteuerbescheid mit einem positiven Gesamtbetrag der Einkünfte und ohne Einkünfte gemäß § 17 EStG (die Steuerfestsetzung betrug 0 DM) bereits bestandskräftig ist? - 2. Verstoß gegen § 119 Nr. 1 FGO (Mitwirkung eines Richters am Arbeitsgericht als willkürliche und missbräuchliche Handhabung des Geschäftsverteilungsplans) und gegen § 119 Nr. 6 FGO als Verfahrensmängel? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg
Vorinstanz/Datum: 27.04.2006
Vorinstanz/AZ: 5 K 2257/04
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2006 S. 1435
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 06 36 56
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 17.09.2008
Erledigungs-Az: IX R 92/07 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 08 45 57