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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-132/16 (EuGH)
§§: Richtlinie 2006/112/EG Art. 26 Abs. 1 Buchst. b, Richtlinie 2006/112/EG Art. 168 Buchst. a, Richtlinie 2006/112/EG Art. 176
Schlagwörter EG, EU, Vorsteuerabzug, Dienstleistung, Bulgarien, Grundstück, Verwendung, Eigentum, dritte Person
Rechtsfrage: 1. Stehen die Art. 26 Abs. 1 Buchst. b, 168 Buchst. a und 176 der RL 2006/112/EG einer nationalen Rechtsvorschrift wie Art. 70 Abs. 1 Nr. 2 des Zakon za danak varhu dobavenata stoynost (Mehrwertsteuergesetz) entgegen, die das Recht auf Abzug der Vorsteuer für Dienstleistungen zur Errichtung oder Umgestaltung eines im Eigentum einer dritten Person stehenden Objekts, die zugunsten sowohl des Dienstleistungsempfängers als auch der dritten Person erfolgen, nur deshalb einschränkt, weil die dritte Person das Dienstleistungsergebnis unentgeltlich erhält, ohne dass berücksichtigt wird, dass die Dienstleistungen für die wirtschaftliche Tätigkeit des steuerpflichtigen Dienstleistungsempfängers verwendet werden? - 2. Stehen die Art. 26 Abs. 1 Buchst. b, 168 Buchst. a und 176 der RL 2006/112/EG einer Steuerpraxis entgegen, wonach das Recht auf Abzug der Vorsteuer für Dienstleistungen versagt wird, wenn die Ausgaben für ihre Bewirkung als Teil der Gesamtausgaben des Steuerpflichtigen aus dem Grund verbucht wurden, dass sie für die Errichtung oder Umgestaltung eines im fremden Eigentum stehenden Objekts getätigt wurden, ohne dass berücksichtigt wird, dass das Objekt auch vom Empfänger der Baudienstleistungen für seine wirtschaftliche Tätigkeit verwendet wird?
Vorinstanz: Varhoven administrativen sad (Bulgarien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2016 Nr. C 175 S. 12
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 14.09.2017
Erledigungs-Az: Rs C-132/16
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 17 16 05