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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 2/14 (BFH)
§§: EStG § 7 g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c, EStG § 4 Abs. 3, EStG § 52 Abs. 23
Schlagwörter Investitionsabzugsbetrag, Gewinn, Auflösung, Betriebseinnahme, Ansparabschreibung, Entschädigung
Rechtsfrage: 1. Ist die Auflösung einer in 2006 gebildeten Ansparrücklage im Rahmen einer Einnahmeüberschussrechnung als Betriebseinnahme bei der Ermittlung der für einen Investitionsabzugsbetrag maßgeblichen Gewinngrenze des § 7 g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe c EStG i.d.F. des UntStRefG zu berücksichtigen? - 2. Ist die Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung von der Kfz-Versicherung des Unfallgegners für die Beschädigung eines zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehörenden Fahrzeugs als Betriebseinnahme zu erfassen, auch wenn dadurch keine Betriebsausgaben abgegolten wurden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 03.12.2013
Vorinstanz/AZ: 12 K 290/11
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 14 09 07
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 27.01.2016
Erledigungs-Az: X R 2/14
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 16 09 13