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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | II R 71/00 | 
| §§: | ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 2, ErbStG § 10 Abs. 1, ErbStG § 12 Abs. 2 | 
| Schlagwörter | Freigebige Zuwendung, Gemischte Schenkung, Grundstücksübertragung, Gleichstellungsgeld | 
| Rechtsfrage: | Gegenseitige Ausgleichszahlungen (in gleicher Höhe) der Vermögensübernehmer (Brüder) aufgrund einer vorweggenommenen Erbfolgeregelung, die jeweils an den anderen Vermögensübernehmer zu leisten sind, unterliegen neben dem zugewendeten Vermögensgegenstand (hier: je ein gleichwertiges Grundstück) als (weitere) freigebige Zuwendung des Vermögensübergebers an den Vermögensübernehmer der Schenkungsteuer. Die von den Brüdern erklärte wechselseitige Aufrechnung des Ausgleichsanspruchs ändert daran nichts. - Zulassung durch FG - | 
| Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg | 
| Vorinstanz/Datum: | 18.07.2000 | 
| Vorinstanz/AZ: | 13 K 181/96 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 01 71 62 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 23.10.2002 | 
| Erledigungs-Az: | II R 71/00 | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 03 09 02 | 
