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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 46/04
§§: EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8, AO 1977 § 110
Schlagwörter Antragsveranlagung, Frist, Wiedereinsetzung
Rechtsfrage: Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsveranlagungsfrist wegen unverschuldeter Fristversäumnis aufgrund einer vor Jahren erteilten falschen Auskunft des steuerlichen Beraters? Ist die bloße Unkenntnis von der Ausschlussfrist bzw. vom Unterschied zwischen Amts- und Antragsveranlagung geeignet, einen Wiedereinsetzungsantrag zu begründen oder ist dies aufgrund der allgemeinen Informationspflicht des Steuerpflichtigen über die aktuelle Rechtslage ausgeschlossen, zumal in den jährlich wiederkehrenden amtlichen Verlautbarungen und Pressemitteilungen sowie in den Massenmedien am Ende eines jeden Jahres auf den jeweiligen Fristablauf für die Antragsveranlagung aufmerksam gemacht wird? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 10.12.2003
Vorinstanz/AZ: 4 K 508/01
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2004 S. 506
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 04 11 97
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 22.05.2006
Erledigungs-Az: VI R 46/04 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 06 47 84