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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs T-289/17 (EuG)
§§: AEUV Art. 108
Schlagwörter EG, EU, Beihilfe, Subvention, Nichtigkeit, Frankreich
Rechtsfrage: Klage mehrerer Unternehmen gegen die Europäische Kommission: Die Klägerinnen beantragen, - den Beschluss der Europäischen Kommission vom 2.2.2017 über die Beihilferegelungen SA.26763 2014/C (ex 2012/NN), die Frankreich zugunsten von Busunternehmen in der Region Île-de-France durchgeführt hat, teilweise für nichtig zu erklären, soweit in seinem Art. 1 festgestellt wird, dass die Beihilferegelung "widerrechtlich" durchgeführt wurde, obwohl es sich um eine bestehende Beihilferegelung handelte; - hilfsweise den Beschluss der Europäischen Kommission vom 2.2.2017 über die Beihilferegelungen SA.26763 2014/C (ex 2012/NN), die Frankreich zugunsten von Busunternehmen in der Region Île-de-France durchgeführt hat, teilweise für nichtig zu erklären, soweit in seinem Art. 1 für den Zeitraum vor dem 25.11.1998 festgestellt wird, dass die Beihilferegelung "widerrechtlich" durchgeführt wurde; - der Europäischen Kommission sämtliche Kosten aufzuerlegen.
Vorinstanz: Unternehmen ./. Kommission
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2017 Nr. C 239 S. 50
Erledigendes Gericht: EuG
Erledigungs-Datum: 12.07.2019
Erledigungs-Az: Rs T-289/17