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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | X R 94/96 | 
| §§: | EStG § 22 Nr. 3, EStG § 15 Abs. 2, EStG § 4 Abs. 3, FGO § 76 Abs. 1 | 
| Schlagwörter | Provision, Versicherungsvertreter, Sonstige Leistung, Betriebseinnahme, Eigenleistung | 
| Rechtsfrage: | Provisionen für den Abschluß eigener Lebensversicherungen als sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr.3 EStG bzw. als Einnahmen aus einer Tätigkeit als Versicherungsvertreter (Abschluß eines "Mitarbeitervertrages" mit der Versicherungsagentur allein zum Zwecke der Zahlung dieser Eigenprovisionen)? - Zulassung durch BFH | 
| Vorinstanz: | FG München | 
| Vorinstanz/Datum: | 25.01.1995 | 
| Vorinstanz/AZ: | 9 K 2090/94 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 27.05.1998 | 
| Erledigungs-Az: | X R 94/96 | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 98 20 58 | 
