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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 65/05
§§: EStG § 7 g Abs. 5, EStG § 4 Abs. 3
Schlagwörter Ansparrücklage, Gewinnzuschlag, Einnahmeüberschussrechnung, Zeitliche Begrenzung
Rechtsfrage: Ist bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG der Gewinnzuschlag nach § 7 g Abs. 5 EStG im Jahr der Auflösung der Ansparrücklage auch dann für das ganze Wirtschaftsjahr zu berechnen, wenn die Rücklage unterjährig aufgelöst worden ist (hier: Rücklagenbildung in 2000, Auflösung zum 31.10.2002 und Berechnung des Gewinnzuschlags nur für ein Wirtschaftsjahr)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG des Landes Sachsen-Anhalt
Vorinstanz/Datum: 31.08.2005
Vorinstanz/AZ: 2 K 1530/04
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 06 10 35
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 26.02.2008
Erledigungs-Az: VIII R 82/05
Erledigungs-Vermerk: abgegeben an VIII. Senat - neues Aktenzeichen: VIII R 82/05
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 08 18 08