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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 11/02
§§: EStG § 7 g Abs. 3, EStG § 4 Abs. 3, AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1
Schlagwörter Rücklage, Ansparabschreibung, Investitionsabsicht, Betriebsaufgabe, Neue Tatsache
Rechtsfrage: Kann bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG für das Jahr 1997 (erstellt im November 1998) eine Rücklage gemäß § 7 g Abs. 3 EStG (Ansparabschreibung) gewinnmindernd berücksichtigt werden, wenn der Kläger seit Oktober 1998 nichtselbständig tätig ist und zum 30.11.1998 die Betriebsaufgabe erklärt? Indiziert die Betriebsaufgabe im Folgejahr das Fehlen der Investitionsabsicht? War das FA berechtigt, den Einkommensteuerbescheid 1997, in dem es die Ansparabschreibung zunächst erklärungsgemäß berücksichtigt hatte, nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 zu ändern, nachdem es -durch Einreichung der Gewinnermittlung für 1998- von der Betriebsaufgabe erfahren hatte? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 16.01.2002
Vorinstanz/AZ: 2 K 249/01
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 03 26 17
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 13.05.2004
Erledigungs-Az: IV R 11/02 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 04 35 93