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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 37/10 (BFH) |
§§: | EStG § 4 Abs. 4, EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 |
Schlagwörter | Betriebsausgabe, Nicht abziehbare Betriebsausgabe, Bewirtung, Werbung, Nachweis |
Rechtsfrage: | Steuerliche Behandlung von Aufwendungen für die Beköstigung von Teilnehmern bei über Planungsbüros organisierten Verkaufsveranstaltungen (sog. Stadtsaalveranstaltungen, Kaffee-/Busfahrten) eines selbständigen Werbekaufmanns. Liegen vom Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG erfasste Bewirtungsaufwendungen oder voll abziehbare Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 EStG vor, weil nicht der Kläger sondern die die Veranstaltungen organisierenden Firmen als "Bewirtende" aufgetreten sind? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 01.09.2010 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 11163/07 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 11 21 31 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 17.07.2013 |
Erledigungs-Az: | X R 37/10 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 14 03 99 |