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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 7/11 (BFH)
§§: EStG § 5 Abs. 4 b, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3 a Buchst. c, EStG § 4 Abs. 2 Satz 2, HGB § 249 Abs. 1 Satz 1
Schlagwörter Rückstellung, Flugzeug, Betriebsgenehmigung, Öffentlich-rechtliche Verpflichtung, Frist, Subjektiver Fehlerbegriff
Rechtsfrage: Hat ein Luftfahrtunternehmen im Hinblick auf die auf sog. Lufttüchtigkeitsanweisungen des Luftfahrtbundesamtes sowie auf harmonisierten Regelungen für die europäische Luftfahrt (sog. Joint Aviation Requirements) beruhende Verpflichtung zur Umrüstung und ständigen Anpassung seiner Flugzeuge an den jeweiligen Stand der (Luftsicherheits-)Technik Rückstellungen zu bilden, da bei nicht fristgerechter Umsetzung die Betriebserlaubnis des betroffenen Flugzeugs erlischt? Entsteht die Verpflichtung erst mit Ablauf der Umsetzungsfrist? Liegen steuerrechtlich unzulässige Aufwandsrückstellungen bzw. nachträgliche Herstellungskosten vor? Wirken künftige Chartereinnahmen rückstellungsmindernd? Verpflichtet der subjektive Fehlerbegriff das Finanzamt, die Bildung von Rückstellungen gemäß dem subjektiven Kenntnisstand des Unternehmens zum Bilanzstichtag zuzulassen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung, Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 13.12.2010
Vorinstanz/AZ: 3 K 3356/08 F
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 11 07 86
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 17.10.2013
Erledigungs-Az: IV R 7/11
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 13 33 35