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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 45/10 (BFH) |
§§: | AO § 129 Satz 1 |
Schlagwörter | Offenbare Unrichtigkeit, Akteninhalt, Ermittlung |
Rechtsfrage: | Offenbare Unrichtigkeit i.S. von § 129 Satz 1 AO: Liegt eine "offenbare" Unrichtigkeit dann nicht mehr vor, wenn die Überprüfung des Bescheids und des Akteninhalts eine Auswertung des EDV-Datenspeichers, eine Anfertigung einer Probeberechnung oder den Abgleich mit Daten der Vor- bzw. Folgejahre erfordert? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG des Landes Sachsen-Anhalt |
Vorinstanz/Datum: | 06.05.2010 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 98/08 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2010 S. 1757 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 10 29 77 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 08.12.2011 |
Erledigungs-Az: | VI R 45/10 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 12 10 01 |