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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | IX R 5/17 (BFH) | 
| §§: | EStG § 2 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 a, EStG § 2 a Abs. 1 Satz 5, EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 | 
| Schlagwörter | Vermietung und Verpachtung, Drittstaat, Erbe, Erblasser, Gesamtrechtsnachfolge, Verlust, Negative Einkünfte | 
| Rechtsfrage: | Gehen gesondert festgestellte verbleibende negative Einkünfte nach § 2 a Abs. 1 Satz 5 EStG auf den Erben über? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung | 
| Vorinstanz: | FG Düsseldorf | 
| Vorinstanz/Datum: | 20.12.2016 | 
| Vorinstanz/AZ: | 13 K 897/16 F | 
| Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2017 S. 281 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 17 02 62 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 23.10.2019 | 
| Erledigungs-Az: | I R 23/17 | 
| Erledigungs-Vermerk: | abgegeben an I. Senat - neues Aktenzeichen: I R 23/17 -- Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 20 06 77 | 
