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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | XI R 33/20 (BFH) |
§§: | EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG § 15 Abs. 4 Satz 1, BewG § 51 Abs. 3 Satz 1 |
Schlagwörter | Land- und Forstwirtschaft, Gewerbliche Tierzucht, Vieheinheiten, Pferdepension, Organschaft |
Rechtsfrage: | Abgrenzung zwischen Einkünften aus § 13 EStG zu solchen aus § 15 EStG im Rahmen einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft: Sind in Pension gegebene Tiere bei der Ermittlung der maßgeblichen Vieheinheiten i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG beim Eigentümer (Pensionsnehmer) zu berücksichtigen? Handelt es sich bei Einkünften aus den in Pension gegebenen Pferden um landwirtschaftliche oder gewerbliche Einkünfte und falls gewerbliche Einkünfte vorliegen um solche aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung, die der Verlustabzugsbeschränkung des § 15 Abs. 4 Satz 1 EStG unterliegen? Sind die zum Verkauf bestimmten Fohlen keinem Tierzweig i.S. des § 51 Abs. 3 Satz 1 BewG zuzuordnen oder handelt es sich um "übriges Nutzvieh" i. S. des § 51 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BewG? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 26.05.2020 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 337/18 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 20 13 82 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 13.09.2022 |
Erledigungs-Az: | XI R 33/20 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an das FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 23 01 61 |