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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 46/02 |
§§: | EStG § 22 Nr. 2, EStG § 23 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 52 Abs. 39, GG Art. 3 |
Schlagwörter | Spekulationsgeschäft, Grundstücksspekulation, Spekulationsfrist, Rückwirkungsverbot, Verfassungsmäßigkeit |
Rechtsfrage: | Verfassungsmäßigkeit der Verlängerung der Spekulationsfrist bei Grundstücksveräußerungen - Ist die rückwirkende Verlängerung der Veräußerungsfrist für private Grundstücke von zwei auf zehn Jahre durch das StEntlG 1999/2000/2002 verfassungswidrig (s. hierzu BFH-Beschluss vom 5.3.2001 IX B 90/00, BFHE 195, 205, BStBl II 2001, 405 und BVerfG-Vorlage des FG Köln vom 25.7.2002 - 13 K 460/01, StEd 2002, 517)? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 27.08.2002 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 244/01 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 03 29 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 25.11.2010 |
Erledigungs-Az: | IX R 46/02 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Vorlage an BVerfG druch BFH-Beschluss vom 16.12.2003, IX R 46/02 - Das Verfahren IX R 46/02 ist bis zur Entscheidung des BVerfG über das Verfahren 2 BvL 2/04 ausgesetzt.- Das Verfahren wurde wieder aufgenommen.- Erledigung der Hauptsache |