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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 4/17 (BFH) |
§§: | KStG § 8 Abs. 3 Satz 2, AO § 162 Abs. 2 Satz 1, AO § 90 Abs. 2 Satz 1, AO § 90 Abs. 3 |
Schlagwörter | Verdeckte Gewinnausschüttung, Darlehen, Schwestergesellschaft, Fremdvergleich, Mitwirkungspflicht, Ausland, Schätzung |
Rechtsfrage: | Anwendbare Methode zur Ermittlung des Fremdvergleichspreises bei Darlehensgewährung durch eine im Ausland ansässige Schwesterkapitalgesellschaft: 1. Sind die drei anerkannten Methoden zur Bestimmung fremdüblicher Preise (Preisvergleichsmethode, Wiederverkaufsmethode und Kostenaufschlagsmethode) gleichberechtigt nebeneinander anwendbar? -2. Ist die Preisvergleichsmethode anzuwenden, wenn ein Vergleichspreis anhand identischer Leistungsbeziehungen und Bedingungen ermittelt werden kann, und die Kostenaufschlagsmethode, wenn es keine vergleichbaren Leistungsbeziehungen innerhalb oder außerhalb des Konzerns gibt? - 3. Ist eine Schätzung des angemessenen Zinsverrechnungspreises vorzunehmen, wenn die inländische Darlehensnehmerin, die ein Darlehen von der ausländischen Schwesterkapitalgesellschaft erhält, unter Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 Satz 1 AO nicht alle erforderlichen Beweismittel zur Ermittlung eines Zinsverrechnungspreises nach Fremdvergleichsgrundsätzen vorlegen kann? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 07.12.2016 |
Vorinstanz/AZ: | 13 K 4037/13 K, F |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 17 02 71 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 18.05.2021 |
Erledigungs-Az: | I R 4/17 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an das FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 21 16 94 |