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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VII R 34/09 (BFH)
§§: EnergieStG § 6, EnergieStG § 24 Abs. 2, EnergieStG § 26 Abs. 1, EnergieStG § 51 Abs. 1 Nr. 1
Schlagwörter Energiesteuer, Herstellungsbetrieb, Erlaubnis
Rechtsfrage: Erteilung einer Erlaubnis als Herstellungsbetrieb nach § 6 Abs. 3 EnergieStG für einen Verarbeitungsbetrieb für tierische Nebenprodukte, der insbesondere Knochen und Fette, die von Tieren stammen, die für den menschlichen Verzehr geschlachtet worden sind, zu tierischen Proteinen (Fleischknochenmehl) und tierischen Fetten (u.a. Knochenfett, Unterpos. 1518 00 85 KN) zur Verwendung in der oleochemischen Industrie und als Kraft- und Heizstoff, verarbeitet. Liegt kein Herstellungsbetrieb vor, da im Betrieb kein Energieerzeugnis hergestellt wird, weil es dem vertriebenen Tierfett beim Absatz in der chemischen Industrie an der Bestimmung zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff fehlt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 24.06.2009
Vorinstanz/AZ: 4 K 427/09 VE
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 09 30 74
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 23.02.2010
Erledigungs-Az: VII R 34/09
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 10 15 05