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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VI R 126/99 |
| §§: | EStG § 32 Abs. 4 Nr. 3, EStG § 63 Abs. 1 Satz 2, BSHG § 40 Abs. 1 |
| Schlagwörter | Kindergeld, Behinderter, Eingliederungshilfe, Eigene Einkünfte |
| Rechtsfrage: | Handelt es sich bei der Eingliederungshilfe rechtlich und wirtschaftlich um "Bezüge" des über 18 Jahre alten behinderten Kindes, durch die sein notwendiger Lebensbedarf zur Gänze gedeckt und es somit in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten, auch wenn den Eltern zusätzliche Aufwendungen (Bereitstellung eines Zimmers, Fahrtkosten für Heimfahrten, Bekleidungskosten, Betreuungsleistungen) entstehen? - Zulassung durch FG |
| Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
| Vorinstanz/Datum: | 06.07.1999 |
| Vorinstanz/AZ: | 2 K 184/97 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 26.04.2000 |
| Erledigungs-Az: | VI R 126/99 (NV) |
| Erledigungs-Vermerk: | Erledigung der Hauptsache |