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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 65/05 |
§§: | EStG § 7 g Abs. 5, EStG § 4 Abs. 3 |
Schlagwörter | Ansparrücklage, Gewinnzuschlag, Einnahmeüberschussrechnung, Zeitliche Begrenzung |
Rechtsfrage: | Ist bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG der Gewinnzuschlag nach § 7 g Abs. 5 EStG im Jahr der Auflösung der Ansparrücklage auch dann für das ganze Wirtschaftsjahr zu berechnen, wenn die Rücklage unterjährig aufgelöst worden ist (hier: Rücklagenbildung in 2000, Auflösung zum 31.10.2002 und Berechnung des Gewinnzuschlags nur für ein Wirtschaftsjahr)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG des Landes Sachsen-Anhalt |
Vorinstanz/Datum: | 31.08.2005 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 1530/04 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 10 35 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 26.02.2008 |
Erledigungs-Az: | VIII R 82/05 |
Erledigungs-Vermerk: | abgegeben an VIII. Senat - neues Aktenzeichen: VIII R 82/05 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 08 18 08 |