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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 25/02 |
§§: | EStG 1999 § 17 Abs. 1 Satz 1, EStG 1999 § 17 Abs. 1 Satz 4, GG Art. 20 Abs. 3, StEntlG 1999/2000/2002 |
Schlagwörter | Wesentliche Beteiligung, Veräußerungsgewinn, Rückwirkung, Verfassung |
Rechtsfrage: | Ist das Tatbestandsmerkmal der "wesentlichen Beteiligung innerhalb der letzten fünf Jahre" für jeden abgeschlossenen Veranlagungszeitraum -verfassungskonform-- nach der jeweils geltenden Beteiligungsgrenze i.S. des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG zu bestimmen? Führt die Herabsetzung der Beteiligungsgrenze von 25 v.H. auf 10 v.H. ab 1999 dazu, dass eine 1999 nur noch mit weniger als 10 v.H. an einer Kapitalgesellschaft beteiligte Steuerpflichtige den Gewinn aus der Veräußerung dieser Beteiligung versteuern muss, weil sie vor 1999 noch mit 10 v.H. beteiligt war? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 19.03.2002 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 63/00 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2002 S. 701 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 68 22 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 01.03.2005 |
Erledigungs-Az: | VIII R 25/02 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 05 18 67 |