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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 20/19 (BFH)
§§: EStG § 6 b Abs. 3 Satz 1, EStG § 6 b Abs. 3 Satz 3, EStG § 6 b Abs. 3 Satz 5, UmwStG § 4 Abs. 2 Satz 1, UmwStG § 12 Abs. 3, UmwStG § 2 Abs. 1
Schlagwörter Verschmelzung, Rücklage, Passivierung, Auflösung
Rechtsfrage: Auflösung einer Rücklage gemäß § 6 b EStG bei der übertragenden Gesellschaft oder bei der aufnehmenden Gesellschaft einer Verschmelzung: 1. Ist im Falle der Verschmelzung einer AG auf eine GmbH die Passivierung einer Rücklage nach § 6 b Abs. 3 EStG, die einst von einer GmbH u. Co. KG gebildet und im Wege der Anwachsung auf die AG übergegangen war, bei der GmbH - d.h. bei der übernehmenden Gesellschaft der Verschmelzung - ausgeschlossen, wenn die Rücklage wegen Ablaufs des letzten (d.h. des vierten bzw. sechsten) Wirtschaftsjahres schon bei der AG - d.h. bei der übertragenden Gesellschaft der Verschmelzung - nicht mehr passiviert werden konnte? - 2. Ist eine am Schluss des vierten (bzw. sechsten) Wirtschaftsjahres noch bestehende Rücklage noch im selben Wirtschaftsjahr gewinnerhöhend aufzulösen und muss dies im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten bei der Erstellung der Steuerbilanz umgesetzt werden? Ist § 6 b Abs. 3 Satz 5 EStG nicht so zu verstehen, dass die Rücklage noch in der letzten logischen Sekunde des Wirtschaftsjahrs besteht, so dass im Falle einer Verschmelzung ein Übergang auf die übernehmende Gesellschaft und dort eine gewinnerhöhende Auflösung in Betracht käme (entgegen FG Münster, Urteil vom 17.9.2018 13 K 2082/15 K, G, EFG 2019 S. 370, Revision eingelegt, Az. des BFH: XI R 39/18)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg
Vorinstanz/Datum: 05.03.2019
Vorinstanz/AZ: 6 K 6071/18
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 19 04 55
Erledigungs-Vermerk: abgegeben an XI. Senat - neues Aktenzeichen: XI R 43/19