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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 50/12 (BFH)
§§: GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 2, GrEStG § 16 Abs. 2 Nr. 1, BGB § 2035
Schlagwörter Grunderwerbsteuer, Rückgängigmachung, Vorkaufsrecht, Bedingung
Rechtsfrage: Grunderwerbsteuer - Anwendbarkeit des § 16 GrEStG bei Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 2035 BGB: Ist von einer Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs i.S.d. § 16 GrEStG auszugehen, wenn der Erwerber eines Anteils an einem Nachlass - in Erfüllung seiner Verpflichtungen nach § 2035 Abs. 1 BGB - diesen Anteil nach Ausübung seines Vorkaufsrechts nach § 2034 Abs. 1 BGB an einen vorkaufsberechtigten Erben überträgt, womit auch der Anteil an einem zum Nachlass gehörigen Grundstück auf diesen übergeht? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg
Vorinstanz/Datum: 19.09.2012
Vorinstanz/AZ: 11 K 11198/09
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 12 32 01
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 09.07.2014
Erledigungs-Az: II R 50/12
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 14 25 23