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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | IX R 81/06 (BFH) |
| §§: | EStG 1997 § 34 Abs. 1 Satz 2, EStG 1997 § 17, GG Art. 20 Abs. 3 |
| Schlagwörter | Außerordentliche Einkünfte, Ermäßigter Steuersatz, Rückwirkung, Vertrauensschutz |
| Rechtsfrage: | Entfaltet die rückwirkende Änderung des § 34 Abs. 1 Satz 2 EStG i.d.F. des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29.10.1997 (BGBl I 1997 S. 2590) eine unzulässige "echte" Rückwirkung und verstößt damit gegen Grundsätze des Vertrauensschutzes? - Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 22.10.2007 bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in den Verfahren 2 BvL 1/03, 2 BvL 58/06 und 2 BvL 57/06 zum Ruhen gebracht. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
| Vorinstanz: | FG München |
| Vorinstanz/Datum: | 16.03.2006 |
| Vorinstanz/AZ: | 5 K 3605/04 |
| Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2006 S. 979 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 24 21 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 26.01.2010 |
| Erledigungs-Az: | IX R 81/06 |
| Erledigungs-Vermerk: | Das Verfahren ruht bis zur Entscheidung des BVerfG in den Verfahren 2 BvL 1/03, 2 BvL 58/06 und 2 BvL 57/06. - Das Verfahren wurde wieder aufgenommen. |