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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 31/05 |
§§: | EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5, EStG § 12 Nr. 1 |
Schlagwörter | Doppelte Haushaltsführung, Nichteheliche Lebensgemeinschaft, Kind, Familienwohnung, Erziehungsurlaub |
Rechtsfrage: | Ist die Rechtsprechung des BFH zur beruflichen Veranlassung einer doppelten Haushaltsführung aus Anlass einer Eheschließung auch bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft anzuwenden, wenn diese während der Zeit des Erziehungsurlaubs der Partnerin an deren Wohn- und Beschäftigungsort zusammen mit dem gemeinsamen Kind eine Familienwohnung beziehen und der Partner weiterhin an seinem Beschäftigungsort seine bisherige Wohnung beibehält (zuletzt BFH-Beschluss VI B 113/02, BFH/NV 2003 S. 616)? Ist die Inanspruchnahme des Erziehungsurlaubs der geforderten Berufstätigkeit gleichgestellt? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 17.09.2004 |
Vorinstanz/AZ: | 11 K 579/00 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2005 S. 264 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 06 24 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 15.03.2007 |
Erledigungs-Az: | VI R 31/05 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 07 13 15 |