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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 17/03 |
§§: | EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b, EStG § 4 Abs. 3, GG Art. 3 Abs. 1 |
Schlagwörter | Arbeitszimmer, Büro, Versicherungsvertreter, Mittelpunkt |
Rechtsfrage: | Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung eines Versicherungsvertreters sein Büro im selbstgenutzten Wohnhaus -somit keine Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG-- oder der Außendienst? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Nürnberg |
Vorinstanz/Datum: | 20.02.2003 |
Vorinstanz/AZ: | IV 151/2002 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 43 50 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 23.03.2005 |
Erledigungs-Az: | III R 17/03 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 05 36 91 |