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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 17/20 (BFH) |
§§: | AO § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, AO § 170 Abs. 5 Nr. 1, ErbStG § 30 Abs. 1 |
Schlagwörter | Erbschaftsteuer, Festsetzungsfrist, Festsetzungsverjährung, Ablaufhemmung |
Rechtsfrage: | Streitig ist, ob zum Zeitpunkt des Erlasses eines Erbschaftsteuerbescheides die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen war. Hat der Erbe die sichere Kenntnis i.S.d. § 170 Abs. 5 Nr. 1 AO erst mit rechtskräftigem Abschluss des Erbscheinverfahrens, oder bereits durch den Erbfall erlangt. Kommt es hierfür auf Tatsachen oder die rechtliche Beurteilung des Erben an? Hätte das FA zum Zwecke der Hemmung der Verjährung den Erbschaftsteuerbescheid gegenüber dem Nachlasspfleger erlassen müssen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Sächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 12.12.2019 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 358/19 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 22 20 19 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 27.04.2022 |
Erledigungs-Az: | II R 17/20 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 22 11 01 |