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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-812/19 (EuGH)
§§: RL 2006/112/EG Art. 2 Abs. 1, RL 2006/112/EG Art. 9, RL 2006/112/EG Art. 11
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Schweden, Bank, Hauptniederlassung, Zweigniederlassung, Dienstleistung, Mehrwertsteuergruppe
Rechtsfrage: Stellt die schwedische Zweigniederlassung einer Bank mit Hauptniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat einen eigenen Steuerpflichtigen dar, wenn die Hauptniederlassung zugunsten der Zweigniederlassung Dienstleistungen erbringt und deren Kosten der Zweigniederlassung zurechnet und die Hauptniederlassung in dem anderen Staat einer Mehrwertsteuergruppe angehört, während die schwedische Zweigniederlassung keiner schwedischen Mehrwertsteuergruppe angehört?
Vorinstanz: Högsta förvaltningsdomstol (Schweden)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2020 Nr. C 19 S. 33
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 11.03.2021
Erledigungs-Az: Rs C-812/19
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 21 04 45