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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs C-458/18 (EuGH) |
§§: | RL 2011/96/EU Art. 2 Buchst. a Ziff. i, RL 2011/96/EU Art. 2 Buchst. a Ziff. iii, RL 2011/96/EU Anhang I Teil A, RL 2011/96/EU Anhang I Teil B |
Schlagwörter | EG, EU, Vereinigtes Königreich, Gibraltar, Körperschaftsteuer, Kapitalgesellschaft, Muttergesellschaft, Tochtergesellschaft, Gründung |
Rechtsfrage: | 1. Ist Art. 2 Buchst. a Ziff. i in Verbindung mit Anhang I Teil A Buchst. ab der Richtlinie 2011/96/EU dahin auszulegen, dass der Begriff "nach dem Recht des Vereinigten Königreichs gegründete Gesellschaften" auch die in Gibraltar gegründeten Gesellschaften erfasst? - 2. Ist Art. 2 Buchst. a Ziff. iii in Verbindung mit Anhang I Teil B der Richtlinie 2011/96/EU dahin auszulegen, dass der Begriff "corporation tax im Vereinigten Königreich" auch die in Gibraltar zu entrichtende Körperschaftsteuer erfasst? |
Vorinstanz: | Administrativen sad Sofia-grad (Bulgarien) |
Vorinstanz/Fundstelle: | ABl EU 2018 Nr. C 341 S. 8 |
Erledigendes Gericht: | EuGH |
Erledigungs-Datum: | 02.04.2020 |
Erledigungs-Az: | Rs C-458/18 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 20 03 87 |