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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: 2 BvL 22/14 (BVerfG)
§§: EStG 2009 i.d.F. vom 7.12.2011 § 9 Abs. 6, GG Art. 3 Abs. 1
Schlagwörter Erstmalige Berufsausbildung, Erststudium, Werbungskosten, Einkommensteuer, Abzugsverbot
Rechtsfrage: Ist § 9 Abs. 6 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG vom 7.12.2011 (BGBl 2011 I S. 2592) insoweit mit dem GG vereinbar, als danach Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, keine Werbungskosten sind, wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet und auch keine weiteren einkommensteuerrechtlichen Regelungen bestehen, nach denen die vom Abzugsverbot betroffenen Aufwendungen die einkommensteuerliche Bemessungsgrundlage mindern? - Normenkontrollverfahren -
Vorinstanz: BFH
Vorinstanz/Datum: 17.07.2014
Vorinstanz/AZ: VI R 61/11
Erledigendes Gericht: BVerfG
Erledigungs-Datum: 19.11.2019
Erledigungs-Az: 2 BvL 22/14, 2 BvL 23/14, 2 BvL 24/14, 2 BvL 25/14, 2 BvL 26/14, 2 BvL 27/14
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 20 01 16